Wie schützen wir unsere Gesundheit?

Gerichte verbieten gesundheitsschädigende Corona-Maßnahmen

Nicht draufhauen! – Vorsicht, Umsicht, Rücksicht heißt unsere Agenda!

Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik sind Grundrechte so stark und unverhältnismäßig eingeschränkt worden wie in der Corona-Krise. Es sind zum Teil sogar Zwangsmaßnahmen wie die Maskenpflicht, Dis­tanzregelungen, Versammlungsverbot und vieles mehr als sogenannte Schutzmaßnahmen gegen eine Pandemie verordnet worden, die bisher in keiner Weise zu der vorhergesagten Übersterblichkeit geführt hat.

Es ist sogar so, dass in manchen vorherigen Jahren mehr Menschen gestorben sind als im Corona-Jahr. Auch bei Betrachtung der ersten drei Monate dieses Jahres sind laut Statistischem Bundesamt die Sterbefälle (268 214) geringer als in den Jahren 2017 (271 708) und 2018 (280 636). Dennoch wird nach wie vor Angst und Panik erzeugt. Nachdem die als besonders gefährlich geltende britische Virus-Mutante nach neuen Erkenntnissen offenbar doch nicht so gefährlich war und ist, wird schon wieder die nächste Mutante angekündigt.

Was allerdings bisher bei der »Lockdown-Fraktion« in Politik und Medien wenig Beachtung findet, sind Gerichtsentscheidungen, die sehr viele der verordneten Maßnahmen als unverhältnismäßig oder gar als pure Willkür infrage stellen. Aufschlussreich ist deshalb auch der Beschluss des Familiengerichts in Weilheim. Diese Entscheidung könnte möglicherweise der Beginn weiterer gerichtlicher Untersuchungen sein. Klagen über körperliche und vor allem auch psychische Beeinträchtigungen durch die verordneten Zwangsmaßnahmen nehmen spürbar zu und lassen sich nicht mehr verdrängen.

Zur Entscheidung des Familiengerichts in Weilheim

Durch eine Entscheidung des Familiengerichts in Weilheim wurde ein Kind, das die Realschule in Schlehdorf besucht, von der Maskenpflicht befreit, nachdem die Eltern des Kindes dessen Wohl durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gefährdet sahen und deshalb ein Verfahren beim Familiengericht angeregt hatten. Die Richterin ordnete Mitte April in einem Beschluss von knapp 30 Seiten an, dass die Schulleitung dem Kind, das über Kopfschmerzen und Übelkeit klagt, ab sofort nicht mehr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände vorschreiben darf.

Die Richterin sah das Kindeswohl im konkreten Fall gefährdet. Die Entscheidung der Richterin wurde mit mehreren Studien von Sachverständigen belegt. Hier ein kurzer Auszug aus der detaillierten Erörterung zu Verhältnismäßigkeit und Nutzen der Maskenpflicht ganz allgemein, aber insbesondere auch bei Kindern: „Es gibt zahlreiche Beispiele aus anderen Ländern, wo – wie z. B. in Spanien – trotz strengster Maskenpflicht zwischen Juli und Ende Oktober 2020 die Fallzahlen der positiv getesteten Personen extrem anstiegen, während sie in Schweden ohne Maskenpflicht im selben Zeitraum deutlich niedriger waren.“

Als Ergänzung könnte hierzu noch eine Untersuchung von KBirb (Quelle: Johns Hopkins CSSE) veröffentlicht werden, aus der hervorgeht, dass seit Dezember 2020 weitere 14 US-Staaten die Maskenpflicht aufgehoben haben. Eine Grafik zeigt: In den verbleibenden 27 Staaten mit Maskenpflicht sind die Fallzahlen deutlich höher als in denen ohne Maskenzwang.

Im OHA kann ich zu dieser Grafik aus Platzgründen vorerst nur diese kurze Zusammenfassung anbieten. In den »seriösen Leitmedien« habe ich darüber noch gar nichts gelesen. Dieses Beispiel verstärkt meinen Eindruck, dass solche Infos in unseren Leitmedien offenbar keine Rolle spielen (dürfen?). Derartige Meldungen könnten ja – vor allem in Bayern – die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz untergraben. Jedenfalls kann ich mich an keinen einzigen Beitrag in ARD, ZDF oder in der »Heimatzeitung« erinnern, der sich mit der schwindenden Maskenpflicht in den USA beschäftigt hat. Dass dort die Impfquoten super sind, wird mir aber – gleichsam als Ersatz dafür? – in teils ausführlichen Medienberichten bis ins Detail »eingeimpft«.

Die Beschlüsse aus Wien und Weimar

Was in der »Leitmedienlandschaft« bisher auch ziemlich wenig Beachtung gefunden hat, sind die Urteilssprüche des Verwaltungsgerichts Wien und des Amtsgerichts Weimar. Das Wiener Gericht hat am 24. März 2021 allein schon die Krankheitsdefinition des Gesundheitsministeriums als völlig falsch und haltlos bezeichnet. Die Definition »bestätigter Fall« erfülle nicht „die Erfordernisse des Begriffs »Kranker/Infizierter« der WHO“. Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test werde von der WHO abgelehnt, heißt es in der Urteilsbegründung. Im Übrigen sei der PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet. Für sich alleine könne er nichts zur Krankheit aussagen und ist „nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen“.

Jetzt bleibt mir nur noch Platz für eine Passage zur »Aussagekraft« des PCR-Tests aus der 178-Seiten (!) umfassenden »einstweiligen Anordnung« des Amtsgerichts Weimar: „Insbesondere kann ein PCR Test – auch wenn er korrekt durchgeführt wird – keinerlei Aussage dazu treffen, ob eine Person mit einem aktiven Erreger infiziert ist oder nicht.“ (S. 147)

Sigi Müller, Schongau

PS: Hier noch eine meiner Lieblingspassagen aus #allesdichtmachen – Schauspielerin Miriam Stein sagt: „Ich mache mir Sorgen. Ich finde, wir testen viel zu wenig. Es kann nicht angehen, dass Menschen denken, sie seien gesund, nur weil sie keine Symptome haben.“ (…)

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