Wie ist das mit den Straßenausbau-Beiträgen?

Straßenwidmung der Gemeinde – öffentlich, für jedermann benutzbar

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Bernhard Maier

Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer »öffentlichen Straße« erhalten. Mit der Widmung wird eine Straßengruppe zugewiesen. Die Widmung einer Gemeindestraße wird vom Gemeinderat verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet (Bayer. Straßen- u. Wegegesetz Art. 46, 53).

Eine Gemeindestraße ist allgemein betrachtet eine Straße, die von einer Gemeinde gebaut und unterhalten wird. Somit ist die Gemeinde der Träger der Straßenbaulast. Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 9 u. 47 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) Straßenbaulast.

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch), allerdings besteht kein Anspruch auf die Dauer. Außer zur Benutzung für den Verkehr hat die Öffentlichkeit das Recht, die Straßen zum Aufenthalt sowie für politische oder kulturelle Zwecke, für Straßenmusik und Ähnliches zu nutzen. Die Anlieger an öffentlichen Straßen dürfen Teile der Straße vor ihren Grundstücken über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke nutzen, solange keine Störungen oder Schäden entstehen. (auszugsweise aus Wikipedia).

Nach dem Grundgesetz-Artikel 2 (1), in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, sind Forderungen für fehlende Beiträge der Gemeinden nicht rechtskräftig, da sie zu lange in die Vergangenheit zurückreichen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2015[1]).

Grundgesetz Artikel 3 (1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Gesetzeskommentar: Es widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), wenn nur eine Gruppe der Bürger, nämlich die Grundstückseigentümer, für öffentliche Einrichtungen überwiegend zahlen muss.

Grundgesetz Artikel 14 (1): Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. (…)

Gesetzeskommentar: Es verstößt gegen GG Art. 14, Abs. 3, dass den Grundstückseigentümern (und evtl. anderen Gemeindebürgern) durch die Beitragsforderung das Eigentum geschmälert wird, für einen nicht entstandenen Sondervorteil, denn der Grundstückseigentümer ist auch »jedermann« und kann somit die öffentliche Einrichtung kostenfrei nutzen.

Wo ist der persönliche Vorteil der Anlieger (Grundstückseigentümer), wenn eine bestehende Straße, die zum Großteil von anderen Fahrzeugen beschädigt wurde, komplett saniert wird?

Wo bleibt der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn lange zurückliegende Erschließungskosten für den Straßenbau von Anliegern nochmals verlangt werden?

Das ist eine kalte Enteignung! Die hohen – oft sogar 5-stelligen Beträge – können von den meisten Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern nicht bezahlt werden. Ihr Eigentum gehört bei den steigenden Mieten zu ihrer Altersversorgung. Auch wenn sich unsere Landrätin von der CSU aus der Sache heraushält und die Verwaltung die Entscheidung trifft: Die politischen Parteien, die dies beschlossen haben, sind am 24. September 2017 zu bestrafen!

Bernhard Maier, Peiting

Quellenangaben / Hinweise


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  1. Quelle: WISO-Sendung im ZDF vom 22.5.2017. In dem Bericht ging es um Beiträge zur Abwasserentsorgung.

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