Auslegung von Gesetzen nach Kommentaren und Aktenlage
Sind manche Richter und Rechtsanwälte zu faul oder zu ängstlich, um Gesetze und Vorschriften für die Menschen umzusetzen?
In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht München II ging es um die Auslegung der §§ 2124 und 2126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Vorerbe (als Verwalter des Erbes) die Nacherben bei außergewöhnlichen Lasten zum Ersatz verpflichten kann.
Sinngemäß legen manche Richter und Rechtsanwälte die oben aufgeführten Paragrafen (nach Gesetz / Kommentar) so aus, dass der Vorerbe vom Nacherben erst bei Eintritt des Nacherbfalles – also in der Regel nach dem Tod des Vorerben – die außergewöhnlichen Aufwendungen zum Erhalt und der Wertsteigerung des Erbgegenstands einfordern kann. Der Nacherbe kann vom Vorerben dann auch eine Befreiung verlangen.
Also mit einfachen Worten: Nachdem der Vorerbe verstorben ist, kann er vom Nacherben die Aufwendungen fordern, sowie die Nacherben vom toten Vorerben eine Befreiung vom Ersatz der Ausgaben verlangen. Wie geht das in der Praxis?
Liebe Richter und sonstigen Staatsdiener, ich verstehe, dass sich mancher von Ihnen wenig Arbeit aufhalsen will und sich gerne auf Kommentare zu Gesetzen stützt und auch nach Aktenlage entscheidet.
Regeln ordnen das Zusammenleben der Menschen
Doch wie schrieb ein Pfarrer: „Natürlich müssen Regeln das Zusammenleben der Menschen ordnen.“ Keine Frage! Die Sache wird kritisch, wenn das Gesetz zur Ideologie erhoben und damit jeder Diskussion entzogen wird. Viele Menschen, darunter natürlich auch viele Juristen, sind der falschen Meinung, man könne das Leben in Gesetze pressen. Aber das Leben hält sich nicht an juristische Vorstellungen. Und vor allem darf weder Politiker, noch der Jurist und schon gar nicht der Kirchenvertreter den Menschen aus dem Auge verlieren“ (im Kreisbote Weilheim-Schongau vom 21.10.2009).
Im Übrigen gilt diese Forderung meines Erachtens auch für Verwaltungsfachleute in einigen Gemeinden und im Landratsamt, die sich beispielsweise zu Kommentaren des Umweltbundesamtes äußern oder formal Lärmgutachten zu Kreisstraßen verlangen, die Auskünfte zu Umweltfragen verzögern, oder Richter, die nach Aktenlage entscheiden. Der Fall Mollath sollte uns dabei in Erinnerung bleiben, wo massives Unrecht für den »Angeklagten« entstanden ist.
Gesetze und Vorschriften sind für die Menschen gemacht worden, nicht gegen sie! Und Gemeindevertreter müssen das Recht haben, nach ihrem Gewissen zu entscheiden!
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