Straßenbaubeiträge verstoßen gegen Grundrechte und werden von Verwaltungsrechtlern fälschlich gerechtfertigt

Straßenbaubeiträge dürfen nur erhoben werden, wenn den Grundstckseigentümern konkret individuelle Vorteile zugerechnet werden können. Denn Beiträge sollen den öffentlichen Leistungen entsprechen, die den Bürgern vom Staat oder von der Kommune geboten werden. Die Beiträge sollen der Leistung des öffentlichen Gutes »Straße« äquivalent sein, gleich sein. Diese Anforderung an die Beiträge ist Ausdruck des finanzwirtschaftlichen »Äquivalenzprinzips«, das neben dem »Leistungsfähigkeitsprinzip« eines der beiden Fundamentalprinzipien ist, die im öffentlichen Abgabensystem zu beachten sind. Diese Fundamentalprinzipien dienen der gerechten Belastung der Bürger und sind vom Staat und der Kommune zu beachten. Ihre Verletzung stellt grundsätzlich einen Verfassungsverstoß dar. Im Falle des Straßenbaus ist für die Grundstückseigentümer dann ein konkreter und individuell zurechenbarer Vorteil erkennbar, wenn ein Baugebiet neu erschlossen wird. (…) Diese einmalige Wertsteigerung eines Grundstücks durch die Erschließung ist der einzige besondere Vorteil, den Grundstückseigentümer von einer Straße haben. Wenn eine Straße nach Jahren erneuert wird, gibt es diesen oder einen anders gearteten besonderen Vorteil für Grundstückseigentümer nicht. Grundstückseigentümer haben dann von der Straße keinen anderen Vorteil als alle anderen Nutzer der Straße. Das sich hinsichtlich der Beitragserhebung ergebende Problem besteht darin, dass ein besonderer Vorteil weder den Grundstückseigentümern noch den übrigen Nutzern konkret und individuell zugerechnet werden kann. Wenn der besondere Vorteil aber weder für die Grundstückseigentümer noch für die übrigen Nutzer bekannt ist, kann kein ihm gemäßer, kein äquivalenter Beitrag festgelegt und erhoben werden. Dann muss die öffentliche Leistung ‘Straße’ wie im Falle aller anderen öffentlichen Leistungen, die dem einzelnen Bürger nicht zugerechnet werden können, aus Steuern bezahlt werden. (…)

Dr. Ernst Niemeier

 

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Dr. Ernst Niemeier ist Gründer der »Initiative faire Straßenbaufinanzierung«. Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde muss nun das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 1892/11) über die Rechtmäßigkeit von Straßenausbaubeiträgen entscheiden.

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(Anmerkung: Aus Platzgründen wurden im OHA nur Teile des Kommentars abgedruckt.)

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