Fehlende Einnahmen erschweren die Pflichtaufgaben der Stadt
Der erhöhte Hebesatz belastet Personengesellschaften nicht
Seit einer gefühlten Ewigkeit wird bei den Haushaltssitzungen seitens der Alternativen Liste (ALS) beantragt, die Kapitalgesellschaften durch Anhebung des Gewerbesteuer-Hebesatzes an der Finanzierung kommunaler Aufgaben stärker zu beteiligen. Trotz Ansiedlung einer beachtlichen Zahl weiterer, großer Industriebetriebe – vor allem im Schongauer Westen (Hochland, Hirschvogel, Erweiterung Hoerbiger …) – sind die Einnahmen aus Gewerbesteuern im 5-Jahres-Durchschnitt nicht höher als Ende der 1980er Jahre, als es diese Konzerne (»Holdings«) noch nicht gab (siehe Aufstellung der Einnahmen auf Seite 1). Nachdem die Konzerne in den letzten Jahrzehnten durch mehrere »Unternehmensteuer-Reformen« immer mehr entlastet wurden, haben viele Kommunen in unserer Region – darunter Weilheim, Peißenberg, Peiting, Burggen, Hohenfurch, Bernbeuren, Steingaden … – den Hebesatz fürs Gewerbe auf 380 v. H. erhöht. Mit der von der ALS beantragten Anhebung von 340 auf 380 v. H. ist nun auch der Schongauer Stadtrat dem Beispiel dieser Kommunen gefolgt.
Nach der knappen Entscheidung (von 12 zu 11 Stimmen!) hat nun eine Kapitalgesellschaft aus Schongaus Westen den Beschluss des Stadtrats „einer kritischen Betrachtung“ unterzogen. In einem an Bürgermeister & alle Stadträte gerichteten Schreiben teilt die Firma – eine Holding GmbH – unverblümt mit, dass die Stadt aufgrund dieses Beschlusses mit negativen Auswirkungen auf den Standort Schongau rechnen müsse. Kritik von Betroffenen an Stadtratsbeschlüssen ist im Grunde nichts Verwerfliches. Völlig daneben ist jedoch der letzte Satz des Briefes. Da heißt es: „Wir appellieren an Sie, Ihre Entscheidung zur Erhöhung des Hebesatzes kritisch zu prüfen und zu revidieren.“ Unser demokratisch gewähltes Gremium soll also einen neuen, zum Wohle der Holding passenden Beschluss fassen, die prekäre Finanzlage der Stadt ignorieren und die anstehenden Pflichtaufgaben der nächsten Jahre vernachlässigen. Von der »Bindung wirtschaftlicher Tätigkeit an das Gemeinwohl« (Art. 151 BayVerf) ist in dem zweiseitigen Schreiben der vier Geschäftsführer nichts zu finden.
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