Einstimmiger Beschluss des Landtagsausschusses zur Petition: Entfernung des Ehrenkreuzes für Nazi-General Alfred Jodl gilt als »berechtigtes Anliegen«
Unsere Petition an den Bayerischen Landtag wurde am Mittwoch, den 12. Februar vom Ausschuss für kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport zur Würdigung an die Bayerische Staatsregierung überwiesen.
Der Ausschuss bezeichnete einstimmig das „Anliegen als berechtigt“: Die „Staatsregierung wird aufgefordert, die sachlichen und rechtlichen Aspekte der Petition daraufhin zu überprüfen, ob dem Anliegen … Rechnung getragen werden kann“.
Wir gehen davon aus, dass dem Anliegen (Entfernung des Ehrenmals des Nazi-Generals und Massenmörders auf der Fraueninsel im Chiemsee) aus politischen Gründen entsprochen werden kann und muss! Dafür besteht auch die rechtliche Handhabe in der Friedhofssatzung und aufgrund des Art. 139 Grundgesetz.
Die Friedhofssatzung verbietet alles, was „öffentliches Ärgernis“ erregt und das trifft auf das Ehrenkreuz für den Hitler-General zweifellos zu.
Der Artikel 139 GG enthält die weitere Gültigkeit der Rechtsvorschriften zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“, wozu die Kontrollratsdirektive 30 der Alliierten zählt.
Demnach ist die „Aufstellung … von Gedenksteinen … Gedenktafeln oder Abzeichen, die darauf abzielen, die deutsche militärische Tradition zu bewahren und lebendig zu erhalten, den Militarismus wachzurufen oder die Erinnerung an die nationalsozialistische Partei aufrechtzuerhalten, oder ihrem Wesen nach in der Verherrlichung von kriegerischen Ereignissen bestehen“ verboten.
Wir verstehen den Beschluss des Landtagsausschusses als einen Zwischenschritt zur endgültigen Beseitigung des skandalösen Ehrenmals für den Kriegsverbrecher Jodl – 75 Jahre nach der Befreiung vom Nazi-Regime.
Wolfram P. Kastner,
Institut für Kunst und Forschung, München
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