Fakten zur Straßenabrechnung nach Bundesbaugesetz und nach Ausbaubeitragssatzung (ABS)
Mit oberflächlichen Verwaltungsgerichts-Entscheidungen – juristischen Winkelzügen – und nachträglich gefassten Beschlüssen und angeblichen Bebauungen versucht seit 1970 die Verwaltung in Peiting, Grundstückseigentümer beim Straßen- und Wegebau finanziell zu »schröpfen«.
In einem Schreiben der Verwaltung von 1970 wird der Vollzug des Bundesbaugesetzes (BbauG) an alle Gemeinderatsmitglieder vorgegeben. Daraus geht hervor, wann laut verschiedener Gerichtsurteile Straßen voll ausgebaut sind und in welchen Zeitabschnitten dies erfolgt ist und ob die Bebauung dort mehr als zur Hälfte abgeschlossen war. Dies stellt unseres Erachtens eine oberflächliche Beurteilung dar und ist nach Jahreszahlen nicht genau zu belegen – jedenfalls nicht in allen Fällen.
Das BbauG gilt seit 1. Juli 1961. Danach wurden zirka 50 Straßen in Peiting nach Erschließungskostenbeitrag (also nach BbauG) abgerechnet. Etwa 10 Straßen wurden nach dem Gemeindeabgabengesetz von 1935 abgerechnet. Ab 1970 waren es noch über 70 Ortsstraßen, die nach dem Kommunalabgabengesetz abgerechnet werden konnten – wie viele davon bislang betroffen sind, konnten wir noch nicht feststellen. Solche Entscheidungen sind juristische Spitzfindigkeiten, sie entsprechen nicht den politischen Vorgaben der vom Volk gewählten Vertreter.
Es gibt hierzu viele Beispiele (Niedrigwasser-Abgabensatzung) wie unsere »Verwaltungsfachleute« die Volksvertreter bei ihren Entscheidungen beeinflussen. So gesehen bräuchten wir keine Wahlen, weil der gesunde Menschenverstand und der politische Wille bei juristischen Winkelzügen oft beiseite bleibt, da eine zu enge Auslegung meist auf Kosten von Menschen geht, statt Gesetze sozialverträglich für die Menschen auszulegen.
Ob ein Erstausbau nach dem Bundesbaugesetz (BbauG) erfolgt, wonach die Anlieger in der Regel 90 Prozent der Kosten tragen, oder ein Ausbau nach Kommunalabgabengesetz (KAG) mit weniger Kosten für die Grundstücks-Eigentümer, hängt von mehreren rechtlich konstruierten Fakten ab.
Es gibt kein Gesetz, das eine ABS vorschreibt. Mindestens 13 Gemeinden im Landkreis (darunter Schongau und Penzberg) haben keine derartige Satzung.
Die Landrätin machte deutlich, dass eine nicht vorhandene ABS nicht einfach zur Ablehnung eines Gemeindehaushalts führen kann.
Gemeinderat Merk, CSU Peiting, meint zur Abschaffung der ABS, dass dann Kosten auf die Steuerzahler zukämen. So soll das auch sein. Herrn Merk empfehlen wir, dazu mal seine CSU-Kollegen vom Stadtrat Schongau zu befragen, die die ABS – wie DIE LINKE Oberland – ebenso ablehnen.
Jeder Gemeinderat, der behauptet, dass die Unterschriften zur Abschaffung der ABS nichts nützen und gemeindeschädlich sind, sagt bewusst die Unwahrheit!
Im Übrigen hat der Marktgemeinderat Peiting kürzlich mit der Erhöhung der Haus- und Grundsteuer und insbesondere der Gewerbesteuer einen großen Schritt zur Haushalts-Sanierung getan.
1 Kommentar
Liebes OHA-Team,
bereits in persönlichem Austausch mit den drei Herren, die diesen Artikel geliefert haben, bezog ich Stellung, möchte das aber in Auszügen gerne hier nachholen. Prinzipiell ist es ja absolut ok, sich für die Abschaffung von StrABS oder ABS einzusetzen. Ebenso verständlich ist dies auch, allerdings muss die Frage erlaubt sein, ob tatsächlich der Grad der Ungerechtigkeit gegenüber dem Bürger bei einer über Grundsteuer zu lösenden Variante niedriger wäre. Hierzu wurde erst kürzlich die juristische Abteilung der Landtagsfraktion der Grünen (!!!) befragt, die hierzu eindeutig Stellung genommen hat. Ich zitiere aus der Antwort: “Gerechtigkeit: Egal ob mit StrAbS oder ohne StrAbS, eine gerechte Verteilung der Erneuerungs- und Verbeserungsmaßnahmen gibt es nicht. Entweder, es zahlen diejenigen zum Teil mit, die in der Straße wohnen (hier kann man ja die Beteiligungsanteile an die Untergrenze anpassen), oder es zahlen alle.
Je nachdem, welches Beispiel man konstruiert, gibt es so oder so Ungerechtigkeiten.” Das sollte man bei allem Einsatz für die Abschaffung bedenken. Gleichwohl sollte man beim Einsatz für die Abschaffung zumindest bei der Wahrheit bleiben, denn es gibt ja tatsächlich Argumente, die den Gedanken an eine Abschaffung der ABS verlockend erscheinen lassen.
Objektiv betrachtet ist festzustellen, dass einige Aussagen aus dem o.g. Artikel inhaltlich schlichtweg nicht richtig sind und auch durch eine permanente Wiederholung in der Öffentlichkeit durch die drei Herren von der LINKEN nicht richtiger werden.
– Es gibt ein Gesetz, das den Kommunen die Vorhaltung einer ABS vorschreibt. Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (das offensichtlich ein Gesetz ist) besagt, dass die Kommune die Bürger “an Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen beteiligen KANN (nicht zwingend!)”, besagt aber zugleich in Satz 3, dass “für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-offentlichen Wegen” solche Beiträge erhoben werden SOLLEN, soweit nicht Erschließungsbeiträge dies bereits abdecken. Es ist hinlänglich bekannt, dass ein SOLL im Gesetzestext einem MUSS im normalen Sprachgebrauch entspricht. Ergo: es gibt ein Gesetz, das den Straßenausbaubeitrag vorschreibt. Dies ist ja der Grund der Diskussionen mit denjenigen Gemeinden, die diese noch nicht eingeführt haben.
– Es ist richtig, dass der Marktgmeinderat mit den Erhöhungen der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer einen großen Schritt zur Haushaltskonsolidierung gemacht hat. Dies hat aber nichts mit der StrABS zu tun. Diese ist unabhängig vom Haushalt zu betrachten. Es geht darum, diejenigen, die vom Ausbau bzw. Sanierung einer Straße mitprofitieren, auch in geeigneter Weise an diesen Sanierungskosten zu beteiligen. Da dies in einem Prozentsatz von 40/50/60 Prozent erfolgt, verbleibt ein mehr oder weniger großer Anteil, der sowieso von der Allgemeinheit zu tragen ist. Die Allgemeinheit nutzt diese Straßen ja auch entsprechend. Je mehr Allgemeinheit auf den Straßen unterwegs ist, desto niedriger ist der Anliegeranteil.
– In der Tat stellt sich bei jeder Straße die Frage, ob sie eigentlich bereits erstmalig hergestellt ist, oder nicht. Denn nur dann kann eine ABS auch zum Tragen kommen.
Aktuell ist es so, dass tatsächlich die Pflicht besteht, eine StrABS einzuführen und so entsprechend abzurechnen (wobei die Werte vom jeweiligen Gemeinderat frei festgelegt werden können), sollte es aber sinnvolle Alternativen geben, wäre es sicher wert, sich das mal näher anzuschauen. Eine wahllose Umlegung auf Grundsteuern erachte ich nicht wirklich als zielführend in dieser Sache, denn (siehe Stellungnahme der Grünen oben) der Ungerechtigkeitsfaktor wird dann nur verschoben, nicht aber behoben.