Jodl-Denkmal – ein Kampf bis zum Endsieg?

Der Kampf des Johannes Fisser, geistiger Nachlassverwalter für das Gedenken an den Kriegsverbrecher Alfred Jodl, nimmt immer makabere Züge an

Obwohl seit der Entscheidung des Petitionsausschusses des Bayerischen Landtages feststeht, dass nach Auslaufen des Grabrechtes am 25.01.2018 die Grabrechtsinhaber verpflichtet sind, die Grabstätte zu beseitigen, versucht Herr Johannes Fisser mit allen Mitteln, dies zu verhindern. Nachdem es dem Kriegsverbrecher Alfred Jodl selbst – zum Glück für Deutschland und die gesamte Welt – nicht gelungen ist, seinem »Führer« in einem grausamen Vernichtungskrieg den Endsieg zu bescheren, soll nun wenigstens das »ehrenvolle Gedenken« an diesen Kriegsverbrecher verewigt werden. Das Denkmal für den Alt-Nazi und Verbrecher soll in einer Zeit fortgesetzt werden, in der die Neonazis und Rassisten wieder aus allen Ritzen hervorkriechen.

In diesem Zusammenhang noch einmal ganz kurz zur Geschichte des unseligen Gedenkkreuzes für Hitlers Obersten Heerführer, Alfred Jodl:
Die erste Frau des Nazi-Kriegsführers, Irma Jodl, geborene von Bullion, verstarb am 18.04.1944 in Königsberg. Alfred Jodl erwarb für sie damals für 250 Reichsmark ein Familiengrab für 20 Jahre und Hitler schätzte seinen Obersten Heerführer so sehr, dass er ihm in Königsberg einen Sonderzug zum Transport der Leiche an den Chiemsee zur Verfügung stellte. Im Jahre 1953 errichtete die zweite Frau von Alfred Jodl, Ursula von Bender, das überdimensionierte Gedenkkreuz für ihren am 16.10.1944 als Kriegsverbrecher hingerichteten Ehemann. Es handelt sich hierbei um kein Grabdenkmal, da man die Asche von Alfred Jodl in die Isar gestreut hatte, um zu verhindern, dass sein Grabmal zu einer Art Pilgerstätte für Nazis wird. Frau von Bender wollte aber genau das unterlaufen.
Gegen das Gedenkkreuz für den Kriegsverbrecher hat mein Mandant Wolfram Kastner immer mit Kunstinterventionen protestiert und auf diese Weise für eine größere Öffentlichkeit in Bezug auf diesen Schandfleck auf der schönen Fraueninsel im Chiemsee gesorgt.

Eine Petition des Inselbewohners Georg Wieland wurde ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieses Gedenkkreuz ohnehin im Januar 2018 verschwinden müsse. Es konnte daher damit gerechnet werden, dass dieses ärgerliche Gedenken an einen Massenmörder nun endlich aus der Öffentlichkeit verschwindet. Insbesondere ausländische Friedhofsbesucher haben sich, so die Auskunft der örtlichen Benediktiner Abtei, immer wieder über dieses unverständliche Denkmal für einen Vertreter eines Terrorregimes empört.

Der Nachlassverwalter des Kriegsverbrechers Alfred Jodl, Johannes Fisser, hat sich mit allen Mitteln bemüht, gegen den Aktionskünstler Wolfram Kastner vorzugehen, ihn mundtot zu machen, wollte ihn sogar dazu zwingen, Bilder des Schandmals auf der Fraueninsel nicht mehr zu veröffentlichen und vor allem seinen Namen, den des Herrn Johann Fisser, nicht mehr zu nennen. Zum Teil wurden diese Anträge vom Gericht verworfen, zum Teil wurde ihnen stattgegeben, so wurde in 1. Instanz mein Mandant völlig unverständlicherweise verurteilt, eine Renovierung des Gedenkkreuzes, die Herr Fisser noch kurz vor dessen geplanter Beseitigung in die Wege geleitet hatte, aus eigener Tasche zu bezahlen.

Nun will Johannes Fisser plötzlich nichts mehr von der Beseitigung des Gedenkkreuzes wissen, versucht, es weiter für die Nachwelt zu erhalten und möchte auf diese Weise dem ehrlosen hingerichteten Kriegsverbrecher, Ehemann seiner Tante, weiter ein »ehrenvolles« Andenken bewahren. Eine Absurdität, bei der es einem schwer fällt, sich zwischen einem kopfschüttelnden Lachen und einer heftigen Welle der Empörung zu entscheiden. Der Kampf eines tiefbraunen Irrlichtes in einer freiheitlichen Demokratie.

Juristisch sollte Johannes Fisser freilich sein Verhalten noch einmal gründlich überdenken. Hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) noch in einem Urteil vom 26.03.2007 (Az: 24 B 06.1894) ausdrücklich entschieden, dass „eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ auch darin gesehen werden könne, „dass einzelne Verantwortungsträger des Naziregimes als Symbolfiguren hervorgehoben werden“. Auch ein solches Hervorheben von Symbolfiguren – zu der unzweifelhaft Hitlers oberster Heerführer gehört – stelle eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB dar. Johannes Fisser macht sich durch sein Verhalten daher nicht nur lächerlich, sondern auch strafbar.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold, München

 

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