Es gibt Gesetzestexte, die kein »Normalbürger« versteht. Es gibt Zweifel bezüglich der Logik einiger Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die mit dem Erbrecht zusammenhängen, und zwar folgende:
Erster Fall:
Abrechnung von außergewöhnlichen Lasten, im Sinne der Gesetzlichen Bestimmungen (BGB §§ 2124, 2126 und 2130):
- Der § 2124 (2) BGB sagt aus, dass der Nacherbe dem Vorerben andere Aufwendungen, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten zählen (also die außerordentlichen Lasten nach § 2126 BGB), im Falle eines Eintritts der Nacherbfolge dem Vorerben zu ersetzen hat, sofern der Vorerbe die Aufwendungen aus seinem Vermögen bestreitet.
- Da laut Auskunft bei verschiedenen Rechtsanwälten und Notaren in 99 Prozent der Fälle die Erbverträge von Ehepaaren notariell so abgefasst sind, dass nach dem Ableben der gegenseitig eingesetzten Vorerben die Nacherben die Vorteile einer Immobilien-Erbschaft in Anspruch nehmen können, muss der Nacherbe die Aufwendungen des Vorerben (die außergewöhnlichen Lasten) nach dem Tod des Vorerben an den Vorerben ersetzen.
Nach dem Tod des Vorerben kann der Vorerbe logischerweise keine Forderungen mehr an den Nacherben stellen. Dieser Gesetzestext widerspricht sich und ist in der Praxis nicht anwendbar, es sei denn der Nacherbe muss die Lasten an einen neuen Ehepartner, in dem Fall der neuen Witwe des Vorerben, ersetzen – nur, wann wird das so gehandhabt?
Im Sinne von gesetzlichen Bestimmungen ist unzweifelhaft, dass die Nacherben Kosten von außergewöhnlichen Belastungen für eine Wertsteigerung der Immobilie zu tragen haben und verpflichtet sind, diese Kosten dem Vorerben zu dessen Lebzeiten zu erstatten – wann sonst?
Ein bekannter Notar hat dies folgendermaßen beurteilt: „Es ist sowohl im Sinne des vorhandenen Erbvertrags wie auch von den gesetzlichen Bestimmungen unzweifelhaft, dass die Nacherben die Kosten von außergewöhnlichen Belastungen für eine Wertsteigerung der Immobilie zu tragen haben. Sie sind verpflichtet, diese Kosten dem Vorerben zu dessen Lebzeiten zu erstatten.“
Bei einem Urteil des Landgerichts München II vom 18. November 2014 durch Richter Aschenbrenner wurde mündlich erklärt – ohne Protokoll des Gerichts – der Vorerbe habe doch Vorteile durch die Vermietung. Ein Einwand des Klägers, „dass die Nacherben doch größere Vorteile haben werden, da sie noch jünger sind als der Kläger“, wurde ohne Kommentar zurückgewiesen.
Da stellt sich doch die Frage, welche spirituellen Kleingärtner – einschließlich des oben genannten Richters – haben diese Paragrafen formuliert bzw. welche Logik wird hier angewandt?
Quellen:
BGB §2124 Erhaltungskosten:
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zweck der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle eines Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
BGB § 2126 Außerordentliche Lasten:
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu den Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
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Bernhard Maier, Peißenberg
1 Kommentar
Das ist schon so richtig, da Vorerbe und Nacherbe auch völlig fremde Parteien seien können oder die Erben des Vorerben nicht der Nacherbe sein muss