Die Klage einer bayerischen Grundschülerin gegen den Corona-Selbsttest wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
In der Begründung heißt es, die Test-Teilnahme sei freiwillig. Als Beleg für die Freiwilligkeit sieht das Gericht folgende Regelung an: Für Schüler, die sich nicht testen lassen wollen und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen dürfen, muss ein Unterrichtsangebot im Distanzunterricht bestehen.
In einem Leserbrief in den Schongauer Nachrichten am 17. April widersprechen dem mehrere Mütter von Viertklässlern aus Rott. Sie sehen die Freiwilligkeit nicht gegeben, wenn „(…) z. B. Ein Übertritt in weiterführende Schulen bevorsteht. Eltern ihrer Arbeit nachgehen und somit Betreuung für ihre Kinder brauchen. Wissenslücken nicht noch größer werden sollen oder die Kinder sich schlicht und einfach nach dem Schulalltag sehnen.“
Von einer Mutter aus Weilheim wurden wir zudem darauf hingewiesen, dass die Kinder laut Gebrauchsanweisung des Schnelltests hierbei mit einer gefährlichen Chemikalie hantieren müssen.
Renate Müller, Schongau
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