In diesem Buch werden brisante Fragen für Schüler behandelt – ganz nach dem Motto »Man darf sich doch nicht alles gefallen lassen«. Die wichtigste Frage für die geplagten Schulpflichtigen gleich vorweg: „Darf der Lehrer mein Smartphone länger als 24 Stunden einziehen?“
Der schülerfreundliche Kommentar: Diese und andere Fragen aus obigem Buch werden angeblich massenhaft in Internetforen diskutiert. Der (Die) böse Lehrer(in) darf eine(n) böse(n) Schüler(in) übrigens auch nicht einsperren. Aber was heißt das genau? Rückfrage: Ist es bereits Freiheitsberaubung nach Paragraf 239 Strafgesetzbuch, wenn eine Lehrkraft eine(n) Schüler(in) daran hindert, das Klassenzimmer während einer Schulstunde von 45 Minuten ein viertes Mal zu verlassen, wenn er (sie) vorher schon dreimal auf dem Klo war? … Aber zurück zur »Beschlagnahmung« des Smartphones! Bei verbotener Nutzung und im „Normalfall“ muss die Lehrkraft das „Gerät“ erst „am Ende des Unterrichts oder des Schultags“ wieder herausrücken, auch wenn die Betroffenen diese längere handylose Zeit als nicht zumutbar empfinden.
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