Vermeintlicher Neubau von Straßen kostet Grundstückseigentümern oft fünfstellige Summen
Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) fordert für das Jahr 2020 konkrete gesetzliche Schritte, um Grundstückseigentümer vor ungerechtfertigten Erschließungsbeiträgen für einen vermeintlichen Straßenneubau vor ihrer Haustür schützen.
Für Bauarbeiten an Straßen, die bereits mehr als zehn Jahre für den Verkehr genutzt werden und somit ihre Erschließungsfunktion erfüllen, dürfen Anlieger nicht weiter zur Kasse gebeten werden.
Dazu erklärt VDGN-Vizepräsident Lothar Blaschke: „Im Ringen um die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge konnte 2019 bereits ein entscheidender Durchbruch erzielt werden. Nach Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Bayern wird jetzt auch in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen auf diese ungerechte Zwangsabgabe verzichtet. In Sachsen-Anhalt haben sich ebenfalls noch vor Jahresende alle Landtagsfraktionen zu deren Abschaffung bekannt. In NRW werden die Beiträge zumindest halbiert. Bald wird es hoffentlich kein Bundesland mehr geben, in dem die Kommunen gesetzlich dazu verpflichtet werden, Anliegerbeiträge für den Ausbau einer vorhandenen Straße zu kassieren.
Doch aufatmen können die meisten Grundstückseigentümer noch nicht, denn ihnen drohen jetzt meist fünfstellige Erschließungsbeiträge. Laut Bundesbaugesetz werden diese eigentlich nur fällig, wenn eine Straße – zum Beispiel in einem neuen Wohngebiet – erstmals hergestellt wird. Viele Kommunen kassieren diese Beiträge jedoch auch für den weiteren Ausbau von bereits einfach hergerichteten oder unbefestigten Straßen, obwohl diese schon seit Jahrzehnten für den öffentlichen Verkehr genutzt werden und ihre Erschließungsfunktion erfüllen. Zur Begründung heißt es, die endgültige Herstellung sei mit den jüngsten Arbeiten erst abgeschlossen worden. Dieses Schlupfloch gilt es zu stopfen, denn es gibt Raum für Willkür und weitere Rechtsstreitigkeiten.
Deshalb die Forderung des VDGN: Für Straßen, die bereits zehn Jahre für den Verkehr genutzt werden, muss eine Veranlagung nach Erschließungsbeitragsrecht gesetzlich ausgeschlossen werden. Entscheidend ist dabei allein, dass die Straße in ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kfz, insbesondere von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr, ermöglicht. Den Schlüssel dazu haben die Gesetzgeber der Bundesländer selbst in der Hand. Eine Öffnungsklausel im Bundesbaugesetz erlaubt es ihnen, das Thema Erschließung von Bundes- in Landesrecht zu überführen. Danach können die jeweiligen Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder entsprechend verändert werden.“
Wie sieht es in Bayern aus?
Änderung des KAB ab 2021
In Bayern tritt am 1. April 2021 eine bereits beschlossene Änderung des Kommunalabgabengesetzes in Kraft. Dann dürfen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Die vom VDGN geforderten 10 Jahre sind natürlich für die Grundstückseigentümer ein deutlich besser überschaubarer Zeitraum. Leider versuchen manche Kommunen, möglichst viele Straßen noch vor dem Stichtag 1. April 2021 »erstzuerschließen«. Dies bedeutet 10 % der Kosten trägt die Kommune, 90 % tragen die Anlieger.
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