Die Stadt München durfte inzwischen ihre Ausbau-Beitrags-Satzung (ABS) ohne Beanstandung der Regierung aufheben. Dies lässt auf eine Veränderung der Rechtslage hoffen, zumal fast 60.000 Unterstützer (Quorum in Bayern 36.000!) die Petition »Straßen saniert – Bürger ruiniert« im Bayerischen Landtag eingereicht haben. Im Juli gab es dazu eine Anhörung (siehe auch Bericht im OHA 08/2015 auf den UIP-Seiten), die auch wir im Landtag mit Spannung verfolgt haben. Noch sind die Positionen sehr unterschiedlich. Deshalb ist es nötig, die Suche nach richtungsweisenden Argumenten zu unterstützen.
Im Fokus: Der »konkret-individuell zurechenbare Sondervorteil«
Dieser Passus ist Dreh- und Angelpunkt in der Diskussion. Vor allem Finanzrechtler kritisieren stets den fundamentalen Fehler der Verwaltungsrechtler, die eine Betragserhebung immer wieder mit dem besonderen Vorteil der Grundstückseigentümer rechtfertigen. Sie beziehen sich dabei auf den Erschließungsfall, ohne zu beachten, dass Erschließung und Straßenerneuerung total unterschiedliche Sachverhalte sind.
In den Leitsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 sowie in den Ausführungen dazu wird mehrfach darauf verwiesen, dass die Erhebung von Ausbaubeiträgen für ein beitragsbelastetes Grundstück an einen „konkret-individuell zurechenbaren Vorteil“ gebunden sein muss.
Um so erstaunlicher ist es, wenn in einem Artikel des Verwaltungsrechtlers Dr. Simon Bulla aus Augsburg der Sondervorteil für den Hauseigentümer anders erläutert wird. Zur Rechtfertigung des »besonderen Vorteils«, der nach seiner Auffassung offenbar »konkret« nicht vorhanden ist, schreibt er: „Häufig wird der betroffene Anlieger diesen Vorteil subjektiv nicht wahrnehmen, ihn sogar als Nachteil (z. B. Verkehrszunahme und Verkehrslärm) empfinden. Der abstrakte Vorteil eines Straßenausbaus ist jedoch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur unumstritten.“ (BayVBI, Heft 8, 2014, Seite 226)
Was ist das eigentlich – ein »abstrakter besonderer Vorteil«? An anderer Stelle (auf Seite 226) heißt es, aber ohne den Begriff »abstrakt« zu erläutern: „Der Ausbau oder die Verbesserung einer Straße bietet regelmäßig den Anliegern einen (abstrakten) besonderen Vorteil.“
Dr. Bulla kann offenbar keinen konkreten Sondervorteil finden und weicht aus. Diese Einschätzung ist jedoch aufgrund des obigen Urteils nicht mehr haltbar.
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