Wer nichts regelt, beschränkt nicht nur die Entscheidungsmöglichkeiten der Angehörigen
Seit vielen Jahren gibt es die Möglichkeit durch eine Vorsorgevollmacht zu regeln, wer im Notfall rechtskräftige Entscheidungen für einen treffen können soll. Obwohl es zu dem Thema allerorts Veranstaltungen gibt und in Zeitungen und Fernsehen oft ausführlich über die Vorteile einer solchen Vollmacht berichtet wird, sind viele Menschen nach wie vor nicht informiert, interessiert oder schieben das Thema vor sich her. Niemand denkt ja so gerne darüber nach, dass man durch Unfall oder Krankheit vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Und nach wie vor herrscht der Irrglaube, Eltern, Ehepartner oder andere nahe Verwandte können das dann ohne weiteres übernehmen.
Ein Unfall, ein Schlaganfall und schon stehen Entscheidungen an, die der Betroffene aufgrund seines Zustands selbst nicht treffen kann. Ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden, muss umgehend vom Gericht ein Betreuer bestellt werden.
Es gibt zur Zeit zwar einen Gesetzentwurf des Bundesrats, der Ehepartnern ein automatisches Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten einräumen möchte, aber bei einer Anhörung wurden von so vielen verschiedenen Seiten Bedenken und Kritik vorgebracht, dass wahrscheinlich letztendlich alles beim Alten bleibt. Außerdem müsste auch bei dieser Regelung für alle anderen Bereiche wie Vermögensvorsorge, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten usw. doch noch ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Dies ist bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht in nur wenigen Ausnahmefällen nötig.
Natürlich sollte diese Vollmacht nur Personen ausgestellt werden, denen man absolut vertraut. In der Regel ist es auch sinnvoll, einen Ersatzbevollmächtigten oder überhaupt gleich mehrere Bevollmächtigte festzulegen. Verschiedene Vereine (z. B. Lebensbeistand e. V. in Peiting) und auch Ämtern (z. B. Betreuungsstelle im Landratsamt) bieten eine kostenlosen Beratung zur Vorsorgevollmacht an. In manchen Fällen ist es jedoch ratsam, die Vollmacht bei einem Notar anfertigen oder zumindest beglaubigen zu lassen, was dann natürlich mit Kosten verbunden ist.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und das Gericht einen Betreuer festlegt, dann kann allerdings auch das sehr teuer werden, selbst dann, wenn ein naher Verwandter die Betreuung übernimmt. Neben der Pauschale in Höhe von 399 €, die ein ehrenamtlicher Betreuer jährlich geltend machen darf, fallen jedes Jahr Gebühren für die Kontrolle der Betreuung durch das Amtsgericht an. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögen des Betreuten, wobei auch ein nicht mehr vom Betreuten bewohntes Haus in die Vermögensberechnung mit einfließt. Da können im Lauf von ein paar Jahren leicht mehrere tausend Euro zusammenkommen. Zumal sich ab 2013 der jährlich zu zahlende Betrag im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt hat, weil die zugrundeliegende Gebührenordnung verändert wurde (KV-GNotKG 11101 = Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung: 10,00 € je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 200,00 €).
Die Kosten für einen Berufsbetreuer sind natürlich deutlich höher.
„Eine Vorsorgevollmacht sollte möglichst jede Person ab dem 18. Geburtstag ausfüllen“, so eine Referentin, die letztes Jahr in Peiting einen Vortrag zum Thema hielt. Die entsprechenden Formulare gibt es im Buchhandel oder auch kostenlos übers Internet. Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz findet man unter Themen »Vorsorge und Patientenrechte« die entsprechenden Formulare und eine Infobroschüre auch als pdf-Datei zum Herunterladen.
Neueste Kommentare