Akteneinsichtsrecht für Schongaus Stadtratsmitglieder?

Der neu gewählte Schongauer Stadtrat hatte am 7. Juli 2020 mehrheitlich (20:3) beschlossen, ein Akteneinsichtsrecht für Stadtratsmitglieder in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

Nach Auffassung der Verwaltung verstieß dieser Beschluss gegen Art. 30 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Bürgermeister Sluyterman wies darauf hin, dass er den Beschluss beanstanden und der Rechtsaufsicht zur Prüfung vorlegen werde.

Die Rechtsaufsicht bestätigte, dass in der Gemeindeordnung kein allgemeines Akteneinsichtsrecht für Stadträte geregelt sei, aber: „In der Geschäftsordnung kann ein Akteneinsichtsrecht zu Gunsten einzelner Stadtratsmitglieder zur Sitzungsvorbereitung eingeräumt werden, sofern Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. (…) Wir empfehlen jedoch das Wort »Unterlagen« durch »entscheidungserhebliche Unterlagen« zu konkretisieren, entsprechend der Mustergeschäftsordnung des Bayer. Gemeindetages.“

Obwohl die Rechtsaufsicht lediglich eine Konkretisierung empfahl, wurde in der Stadtratssitzung am 15. September die Beschlussfassung vom 7. Juli mit knapper Mehrheit (13:11) aufgehoben. Schade! Damit war das Recht auf ein allgemeines Akteneinsichtsrecht für jedes einzelne Ratsmitglied leider wieder abgeschafft.

Für Diskussion sorgte dann noch das Wort »entscheidungserheblich«. Vor allem die Frage: „Wer definiert, was entscheidungserheblich ist?“
Einstimmig sprach sich der Stadtrat schließlich dafür aus, dieses Wort wegzulassen und die Formulierung wie folgt in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

„Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 und 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. [Anmerkung: Damit sind die verschiedenen Referenten gemeint.] Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied das Recht zur Einsicht in Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.“

Laut Verwaltung muss diese Formulierung allerdings nochmals der Rechtsaufsicht vorgelegt werden.

Nina Konstantin, Schongau

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