Angriff auf unsere Verfassung

Bernhard Maier

Bernhard Maier

… durch Preissteigerungen, geringe Einkommen und Machtmissbrauch

Auf der einen Seite stehen steigende Preise für Strom, Benzin, Essen, Krankenkassen, vielleicht auch noch Mautgebühren in Deutschland?

Auf der anderen Seite geringe Netto-Einkommen der Facharbeiter, der Hartz-IV-Empfänger, der Leiharbeiter, der Rentner und kein gesetzlicher Mindestlohn, obwohl ab 1. Mai 2011 viele EU-Bürger zu Billiglöhnen angeworben werden können, auch durch Befürwortung der Arbeitsagentur.

In der Bayerischen Verfassung (BV) heißt es in Art. 151 (1) : „Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesondere der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.“

Weitere verwirrende Aktivitäten der Bundes- und der bayerischen Regierung kommen hinzu, die ebenso verfassungswidrig sind:

  • An der „Börse“ werden die Strom- und Benzinpreise mit Erhöhungen bestimmt.
  • Es werden weiterhin zentrale Energie-Versorgungsanlagen von Monopolisten gebaut.
  • Dazu werden „Stromautobahnen“ gefordert, die viel Umwelt zerstören.
  • Neuerdings wird auch die Angst vor hohen Strompreisen geschürt.

Besser wäre es, wenn viele Gemeinden „Bürgerkraftwerke“ und eigene „Netze“ betreiben könnten.

Denn im Grundgesetz (GG) und in der Bayerischen Verfassung ist festgelegt, dass für die Grundbedürfnisse der Bevölkerung (also auch für Wärme, Strom und Benzin) in der Regel staatliche Institutionen zuständig sind. Nach Artikel 160 (2) BV: „Eigentum an wichtigen Kraftquellen (Energie), Eisenbahnen und anderen Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen, stehen in der Regel staatlichen Stellen zu.“

Des Weiteren ist festgelegt, dass Machtmissbrauch (hier der Energiekonzerne) und soziale Verantwortungslosigkeit rechtswidrig sind. Nach Art. 158 BV: „Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. Offenbarer Missbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz“. Siehe auch Art. 14 (2) GG.

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